Die aktuellen Fangbestimmungen entnehmen Sie bitte dem Beiblatt, welches bei der Gewässerkartenvergabe ausgegeben wird.

Anlage

zum Erlaubnisschein

Gültig ab 1.1.2024

1. Der Erlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein und nicht für Gäste und Begleiter

2. Der Erlaubnisscheininhaber hat Fangaufzeichnungen zu führen. Das Fangergebnis ist anhand der Fangmeldung- Anzahl und Gesamtgewicht – bis spätestens 15. Dezember dem Verein mitzuteilen.

3. Abweichend von den in Bayern gültigen gesetzlichen Bestimmungen wird für die Vereinsgewässer folgendes bestimmt: Auf alle Fischarten darf nur mit 2 Handangeln mit je 1 Anbiss Stelle gefischt werden. Alle Karpfenarten: Schonmaß 40 cm, keine Schonzeit.

4. Pro Tag dürfen nur 2 Karpfen, 3 Salmoniden und 2 Raubfische mitgenommen werden.

5. Während der Schonzeit für Raubfische sind tote Fische und Fischfetzen als Köder verboten (gilt auch für den Fang von Aalen und Aiteln). Auch die Verwendung von künstlichen Raubfischködern (Blinker, Wobbler usw.) ist während der Schonzeit für Raubfische untersagt. Die Verwendung von Abspannmontagen am Stausee ist verboten.

6. Übermäßiges Anfüttern ist verboten.

7. Das Bootsangeln ist nur vom Ruderboot (ohne Elektro- oder Verbrennungsantrieb) mit einer gesonderten Genehmigung (Bootskarte) und nur am Tag (1Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang) erlaubt.

8. Untermaßige Fische, sowie in der Schonzeit gefangene Fische; sind unter Beachtung der AVBayFiG unverzüglich in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Folgende Fischarten dürfen zur Erfüllung des Hegezieles bei Erfüllung der Schonzeit und trotz des Erreichens des Schonmaßes wieder zurückgesetzt werden. Barbe, Nase, Rutte.

9. Das Mitnehmen eines Maßbandes und eines Keschers ist Pflicht.

10. Das Eisfischen ist nicht gestattet.

11. Der Angelplatz bzw. die Angelplätze sind die Visitenkarte eines jeden Anglers und auch des Vereins. Sie sind deshalb stets sauber zu halten. Kfz dürfen nur auf befestigten Wegen bzw. Plätzen außerhalb von event. Sperrzeichen abgestellt werden. Das Aufstellen von Zelten sowie offene Feuer sind verboten.

12. Den Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Ausweise vorzulegen. Sie sind auch berechtigt Rucksäcke, Angeltaschen, Einhängenetze usw. zu durchsuchen. Bei festgestellten Verstößen wird der Erlaubnisschein eingezogen und das Fischereigerät sichergestellt.

13. Es besteht von 1.00 Uhr bis 4.00 Uhr für Tageserlaubnisscheininhaber Fischfangverbot.

14. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen und Auflagen oder ein sonstiger Missbrauch der Fischereierlaubnis hat die Entziehung des Erlaubnisscheines zur Folge. Eine Rückzahlung der entrichteten Gebühren, auch teilweise, entfällt.

5. Während der Schonzeit für Raubfische sind tote Fische und Fischfetzen als Köder verboten (gilt auch für den Fang von Aalen und Aiteln). Auch die Verwendung von künstlichen Raubfischködern (Blinker, Wobbler usw.) ist während der Schonzeit für Raubfische untersagt. Die Verwendung von Abspannmontagen am Stausee ist verboten.

6. Übermäßiges Anfüttern ist verboten.

7. Das Bootsangeln ist nur vom Ruderboot (ohne Elektro- oder Verbrennungsantrieb) mit einer gesonderten Genehmigung (Bootskarte) und nur am Tag (1Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang) erlaubt.

8. Untermaßige Fische, sowie in der Schonzeit gefangene Fische; sind unter Beachtung der AVBayFiG unverzüglich in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Folgende Fischarten dürfen zur Erfüllung des Hegezieles bei Erfüllung der Schonzeit und trotz des Erreichens des Schonmaßes wieder zurückgesetzt werden. Barbe, Nase, Rutte.

9. Das Mitnehmen eines Maßbandes und eines Keschers ist Pflicht.

10. Das Eisfischen ist nicht gestattet.

11. Der Angelplatz bzw. die Angelplätze sind die Visitenkarte eines jeden Anglers und auch des Vereins. Sie sind deshalb stets sauber zu halten. Kfz dürfen nur auf befestigten Wegen bzw. Plätzen außerhalb von event. Sperrzeichen abgestellt werden. Das Aufstellen von Zelten sowie offene Feuer sind verboten.

12. Den Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Ausweise vorzulegen. Sie sind auch berechtigt Rucksäcke, Angeltaschen, Einhängenetze usw. zu durchsuchen. Bei festgestellten Verstößen wird der Erlaubnisschein eingezogen und das Fischereigerät sichergestellt.

13. Es besteht von 1.00 Uhr bis 4.00 Uhr für Tageserlaubnisscheininhaber Fischfangverbot.

14. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen und Auflagen oder ein sonstiger Missbrauch der Fischereierlaubnis hat die Entziehung des Erlaubnisscheines zur Folge. Eine Rückzahlung der entrichteten Gebühren, auch teilweise, entfällt.