Die aktuellen Fangbestimmungen entnehmen Sie bitte dem Beiblatt, welches bei der Gewässerkartenvergabe ausgegeben wird.

zum Erlaubnisschein

 Anlage

zum Erlaubnisschein

Gültig ab 1.1.2026

Bedingungen zur Fischereiausübung
in den Gewässern
des Kreisfischereivereins e. V.

  1. Der Erlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein. Kinder und Jugendliche ohne Fischereischein haben ein Identifikationspapier (z.B. Schülerausweis) mitzuführen. Sie müssen ferner in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers sein.
  2. Der Erlaubnisscheininhaber hat Fangaufzeichnungen zu führen sowie das Bayer. Fischereigesetz und die Vereinsbestimmungen zu beachten. Jahreserlaubnisscheininhaber haben die Fangmeldung– Anzahl und Gesamtgewicht – bis spätestens 15. Dezember abzugeben.
  3. Für die Vereinsgewässer wird folgendes bestimmt:
    Kinder und Jugendliche ohne Fischereischein dürfen nur mit einer Handangel fischen. Erwachsenen und Jugendlichen mit Fischereischein ist das Fischen mit 2 Handangeln erlaubt. Es ist jeweils je Angel nur eine Anbissstelle erlaubt.
  4. Pro Tag dürfen nur 2 Karpfen, 3 Salmoniden und 2 Raubfische mitgenommen werden5.
  5. Vom 15. Februar bis 31. Mai – Schonzeit für Raubfische – ist das Fischen mit toten Fischen und Fischfetzen als Köder verboten (gilt auch für den Fang von Aalen und Aiteln). Auch die Verwendung von künstlichen Raubfischködern (Blinker, Wobbler usw.) ist während der Schonzeit der Raubfische untersagt.
  6. Die Verwendung von Abspannmontagen am Stausee ist verboten
  7. Übermäßiges Anfüttern ist nicht erlaubt.
  8. Das Bootsangeln ist nur vom Boot (ohne Elektro- oder Verbrennungsantrieb) mit einer gesonderten Genehmigung (Bootskarte) und nur am Tag (1Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang) erlaubt.
  9. Untermaßige Fische, sowie in der Schonzeit gefangene Fische; sind unter Beachtung der AVBayFiG unverzüglich in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Bei bestandsgefährdeten und nach dem Artenhilfsprogrammen geförderten Fischarten darf eine Zurücksetzung von Fischen zur Stärkung des Hegezieles erfolgen. Insbesondere bei Nasen, Rutten und Barben.
  10. Das Mitführen von Maßband, Betäuber, Messer und Kescher ist Pflicht.
  11. Das Eisfischen ist nicht gestattet.
  12. .Die Angelplätze sind die Visitenkarte eines jeden Anglers und auch des Vereins. Sie sind deshalb stets sauber zu halten. Kfz dürfen nur auf befestigten Wegen bzw. Plätzen außerhalb von event. Sperrzeichen abgestellt werden. Das Aufstellen von Zelten sowie offene Feuer sind verboten.
  13. Den Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Ausweise vorzulegen. Sie sind auch berechtigt Rucksäcke, Angeltaschen, Einhängenetze usw. zu durchsuchen. Bei festgestellten Verstößen wird der Erlaubnisschein eingezogen und das Fischereigerät sichergestellt.
  14. Es besteht von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr für Tageserlaubnisscheininhaber Fischfangverbot. 14. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen und Auflagen oder ein sonstiger Missbrauch der Fischereierlaubnis hat die Entziehung des Erlaubnisscheines zur Folge. Eine Rückzahlung

Schonzeiten + Mindestmaße

Auszug Bayern-bzw. Vereinsverordnung

}   FischartTageshöchst-mengeSchonmaßSchonzeit Von – bis
Regenbogenforelle330 cm1.10.-30.4.
Bachforelle30 cm1.10.-30.4.
ÄscheKeine35 cm1.1.-30.4.
SchiedKeine40 cm1.3.- 30.4.
Schleien230 cm1.5.- 30.6.
NaseKeine30 cm1.3.-30.4.
BarbeKeine40 cm15.4.-15.6.
Karpfen240 cmKeine
Wels (Waller)KeineKeinesKeine
}   AalKeineKeinesKeine
Hecht260 cm15.2.-31.5
Zander50 cm15.2.-31.5.
Ruttekeine40 cmKeine
NerflingKeine30 cm1.3.-30.4.
Aitel/DöbelKeineKeineskeine
ElritzeKeineKeines1.5.-30.6.
HaselKeineKeines1.3.-30.4.
Frauennerfling00ganzjährig
Karausche00ganzjährig

Für die Tages- und Wochenerlaubnisscheine für den Stausee Postmünster gilt folgende Regelung:

Das Fischen auf Raubfische ist nur vom 16.7. – 31.12. erlaubt.