Pfarrkirchen, den 11.01.2016

 

Kreisfischereiverein Pfarrkirchen e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kreisfischereiverein Pfarrkirchen e. V. und ist unter Nr. 10156 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut – Registergericht – eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Pfarrkirchen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Vereinszweck besteht in der Ausübung und in der Förderung des nichtgewerblichen waidgerechten Angelfischens, der damit verbunden Natur- und Landschaftspflege und in der Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen und ursprünglichen Zustand.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die waidgerechte, ökologisch orientierte Erziehung und Ausbildung insbesondere junger Mitglieder, die Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes, die Bereitstellung von Fischgewässern und die fachliche Ausbildung und Betreuung der Fischer und Jungfischer.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen sein.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme einzelner Personen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Die Aufnahme wird mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch den Tod,

2. durch Austritt. Diese kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung tritt nach Rückgabe des Mitgliedsausweises in Kraft. Die Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Jahresende ist einzuhalten.

3. durch Ausschluss
a) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung und die von der Vorstandschaft erlassenen Richtlinien.,

b)bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen,

c)wenn ein Mitglied wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Bestimmungen zum Schutze der Fischerei oder der Gewässer bestraft wurde,

d)wenn sich herausstellt, dass das Mitglied bei der Aufnahme unwahre Angaben gemacht hat,

e)wenn sich ein Mitglied neben dem Verein um die Anpachtung beziehungsweise um den Kauf eines Fischgewässers bewirbt, welches der Verein unmittelbar vorher bereits gepachtet hatte und der Verein dadurch entweder das Fischgewässer nicht oder zu ungünstigen Bedingungen erhält,

f)bei behördlichem Entzug des staatlichen Fischereischeins oder des vereinsinternen Erlaubnisscheines,

g)bei mehr als 3-monatigem Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung,

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen 14 Tage Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des mit Gründen versehenen Ausschlussbeschlusses Einspruch einlegen. Der Vereinsausschuss entscheidet dann endgültig über Aufhebung, Milderung oder Bestätigung des Ausschlusses. Bei 3-monatigem Beitragsrückstand gibt es kein Einspruchsrecht gegen den Ausschluss.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und kann von Neumitgliedern ab dem 17. Lebensjahr eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung (siehe § 10) beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten. Er wird im Regelfall vom Girokonto des Mitglieds abgebucht.
  2. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, volljährige Erlaubnisscheininhaber bei unabweisbarem Bedarf zu Arbeitseinsätzen an den Vereinsgewässern von bis zu 2 Stunden jährlich zu verpflichten. Ausgenommen sind Schwerbehinderte und Mitglieder über dem 60. Lebensjahr. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann eine Geldzahlung in Höhe von 15,–€ je Stunde verlangt werden. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit diesen Betrag auch ändern.

§ 7 Stimmrecht und Wahlrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder sollen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Nicht wählbar sind Mitglieder, die in der Vorstandschaft eine Aufgabe übernehmen wollen, in deren Bereich ihnen eine einschlägige Vorstrafe anhaftet.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Beschlussabstimmungen erfolgen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die Wahl der weiteren Vorstandschaft erfolgt per Akklamation, es sei denn, ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt im Einzelfall eine geheime Wahl. Kandidieren mehrere Personen für das gleiche Amt, muss geheim gewählt werden. En-bloc-Vorschläge sind zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied dem widerspricht.
  6. Jede Wahl ist von einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss durchzuführen. Der Wahlausschuss wird von den stimmberechtigten Mitgliedern per Handzeichen gewählt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden und Wahlleiter.
  7. Enthaltungen bei Abstimmungen und Wahlen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 8 Protokoll

  1. Über alle Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.
  2. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter ernannten Schriftführer zu führen und von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Das Protokoll muss alle Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen bzw. alle Wahlergebnisse enthalten.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. der Vereinsausschuss

3. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schrift-/Geschäftsführer und seinem Vertreter,
dem Kassier und seinem Vertreter,
dem Gewässerwart und seinem Vertreter,
dem Jugendwart und seinem Vertreter und
dem Gerätewart.

Ein Vorstandsmitglied kann sich auch in ein weiteres Amt gewählt werden, jedoch nicht als Vertreter im bereits übertragenen Amt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Im Innenverhältnis erhalten die weiteren Mitglieder des Vorstands die Befugnis vereinsinterne Entscheidungen zu treffen. Dies gilt nur für den Fall der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch seines Stellvertreters.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf beruft er zu seinen Sitzungen Mitglieder des Vereinsausschusses als Berater.

4. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Ihrer Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend ist.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entscheidet der Vorstand, ob das unbesetzte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt wird.

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht ausdem Vorstand,
    und Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung zur Erledigung besonderer Aufgaben gewählt werden. Es sind mindestens zwei, höchstens jedoch sieben Beisitzer zu wählen.
  2. Der Vereinsausschuss ist zuständig
    a) für alle Aufgaben, die über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    b) als Beschwerdeinstanz für vom Vorstand abgelehnte Aufnahmegesuche, die er endgültig entscheidet,
    c) für die endgültige Entscheidung über einen Vereinssausschluss,
    d)für den Erlass von Vereinsordnungen,
    e)für die Festlegung vereinsinterner Gebühren und
    f)für die Anordnung von Fangbeschränkungen und Schonzeiten.
  3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds entscheidet der Vorstand über die Neubesetzung bzw. die kommissarische Verwaltung des Amtes bis zur turnusgemäßen Neuwahl.
  4. Der Ausschuss wird vom 1. oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich.

§ 12 Mitgliederversammlung ( Jahresversammlung )

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahresversammlung ) findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
    a)der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen, oder
    b)ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. Der Versammlungstermin mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher schriftlich oder mit der Tagespresse (Passauer Neue Presse in den Lokalteilen Pfarrkirchen /Simbach) mitzuteilen.
  4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:a)Bericht des Vorstands einschließlich Fang- und Besatzbericht,
    b)Bericht des Kassiers mit Vorlage des Jahresabschlusses,
    c)Bericht des Kassenprüfers
    d)Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
    e)Neuwahlen (sofern satzungsgemäß erforderlich),
    f)Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, sofern dieser geändert werden soll
    g)Anträge und Wünsche
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Über Anträge die nicht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig für Satzungsänderungen, für die Einführung oder Änderung von Aufnahmegebühren und für die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu übergeordneten Verbänden.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Sie prüfen mindestens einmal im Jahr stichprobenweise die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 14 Jungfischer

  1. Die nicht volljährigen Vereinsmitglieder bilden die Gruppe der Jungfischer.
  2. Der Verein hat besonders ihre Ausbildung im waidgerechten Fischen und die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen zum Schutz von Wasser und Umwelt zu fördern.
  3. Der Vereinsausschuss kann auf Vorschlag des Jugendwarts eine Jugendordnung beschließen.

§ 15 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder und Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei verdient gemacht haben.
  2. Die Ehrung erfolgt durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel. Die Ehrennadeln können vom Vorstand an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.
  4. Ehrungen sind soweit als möglich in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 16 Monatsversammlung

  1. Jeden Monat soll eine Monatsversammlung stattfinden.
  2. Die Monatsversammlung dient der Information der Mitglieder über personelle, fachliche und rechtliche Veränderungen, welche die Fischerei betreffen, sowie der Förderung der Kameradschaft.

§ 17 Hegefischen ( Königsfischen )

  1. Das traditionelle Hegefischen ( Königsfischen ) findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand bestimmt die zu befischenden Gewässer, den Zeitpunkt des Fischens und erlässt die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen.
  2. Fischerkönig wird jenes Mitglied, das den schwersten Fisch des Tages gefangen hat. Bei Gewichtsgleichheit entscheidet der edlere Fisch, bei gleicher Fischart entscheidet das Los.
  3. Die Ernennung zum Fischerkönig erfolgt mit der Verleihung de Königskette.
  4. Sieger des Hegefischens ist der Fischer, der das höchste Fanggewicht erzielt hat.
  5. Der Fischerkönig hat dafür zu sorgen, dass bis zum 31. März des Folgejahres ein neuer Taler mit Namensschild und Jahreszahl der Königskette hinzugefügt wird.
  6. Nichtmitglieder können mit Genehmigung des Vorstandes am Hegefischen teilnehmen. Sie können jedoch weder Fischerkönig noch Sieger des Hegefischens werden. In der weiteren Wertung können sie berücksichtigt werden.

§ 18 Sonstige Festlegungen

  1. Der Kassier hat neben der Bargeld- und Kontenverwaltung insbesondere den Einzug der Mitgliedsbeiträge, die nutzbringende Anlage des Vereinsvermögens und die pünktliche Zahlung von Vereinsverbindlichkeiten zu besorgen.
  2. Der Gewässerwart hat in Absprache mit den Vorsitzenden für die Vereinsgewässer die rechtzeitige Bestellung von Fischbesatz, sowie die ordnungsgemäße Verteilung und Einbringung des Besatzes nach waidgerechten und gewässerökologischen Gesichtspunkten durchzuführen.

Für Vereinsmitglieder, die ein privates Fischwasser besitzen, kann der Kreisfischereiverein Pfarrkirchen e. V. Besatzfische beschaffen. Eine Verpflichtung des Vereins zur Beschaffung von Fischbesatz ergibt sich aus dieser Satzung nicht. Voraussetzung für den Bezug von Fischbesatz ist das Vorliegen einer Einzugsermächtigung, sowie die Verpflichtung des Bestellers, Besatzfische rechtzeitig an dem vom Gewässerwart bestimmten Ort abzuholen. Für Schäden aller Art an den Besatzfischen – vor allem bei nicht rechtzeitiger Abholung – übernimmt der Verein keine Haftung.

  1. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jungfischer gegenüber dem Verein und dessen Organe und sorgt für ihre Ausbildung im waidgerechten Fischen und für die Vermittlung wasser- und umweltschützerischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
  2. Der Schriftführer übernimmt auch die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und erledigt alle Pressearbeiten.
  3. Fangbeschränkungen in Vereinsgewässern können vom Vereinsausschuss in begründeten Fällen beschlossen werden. Umfang und voraussichtliche Dauer sind in den Monatsversammlungen bekannt zu geben. Der Vereinsausschuss kann die Ausgabe von Erlaubnisscheinen an einzelne Personen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Ein Vorbereitungslehrgang auf die Fischerprüfung soll im Namen des Vereins durchgeführt werden. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. Mit der schriftlichen Zustimmung wird die Beteiligung der Vorstandschaft geregelt.

§ 19 Haftung

Der Verein haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die seine Mitglieder bei Verwirklichung des Vereinszweckes und in Erfüllung von Aufgaben im Vereinsinteresse verursachen oder erleiden.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Kommt eine Beschussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Erfolgt der Auflösungsbeschluss, so hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen, der die Geschäfte des Vereins abwickelt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfarrkirchen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden hat.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.
  2. Je ein Exemplar der Satzung ist vorzulegen:
    a)dem Amtsgericht ( Vereinsregister ) Landshut, 84082 Landshut
    b)dem Finanzamt ( Körperschaftsstelle ) Mühldorf, 84453 Mühldorf
    c)der Stadt Pfarrkirchen.